ARTIKEL I |
– Versicherte Tiere |
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| Die Pferdeversicherung Wigoltingen versichert die in den Policen bezeichneten Einhufer (Pferde, Ponys, Esel, Maulesel und Maultiere – nachfolgend alle als Pferde bezeichnet). Die Versicherung erfolgt nach schriftlichem Vertragsabschluss auf dem offiziellen Formular der Versicherung durch den Antragssteller. Die Versicherung bezieht sich immer auf die aktuell gültigen allgemeinen Versicherungs- und Geschäftsbedingungen der Pferdeversicherung Wigoltingen. |
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ARTIKEL II
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– Aufnahme der Tiere |
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| Es können Pferde im Alter von 1 Monat bis 16 Jahre in die Versicherung aufgenommen werden, wobei bei einem Eintrittsalter von 14 Jahren und mehr ein maximaler Versicherungswert von CHF 10'000.-- gilt. Der Antragsteller, hat der Geschäftsstelle innerhalb 7 Tagen nach Abschluss der Police, ein von einem diplomierten Tierarzt ausgestelltes Einschätzungsverbal (nicht älter als 1 Monat) über den aktuellen Gesundheitszustand des versicherten Pferdes zuzustellen. Die daraus resultierenden Tierarztkosten, werden zur Hälfte maximal aber mit CHF 100.-- durch die Versicherung übernommen.
Von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen sind: a) kranke und gebrechliche Pferde, b)blinde und einäugige Pferde, c)Pferde von Eigentümern, welche sich schlechter Behandlung oder Pflege der Tiere schuldig gemacht haben, d) Pferde die von anderen Versicherungen bereits ausgeschlossen oder entschädigt wurden. Die Verwaltung ist befugt aufgrund des Einschätzungsverbals Vorbehalte in der Police anzubringen, welche eine Entschädigung aufgrund dieser Diagnose ausschliessen.
Bei trächtigen Stuten ist das Fohlen ab 7. Trächtigkeitsmonat bis 1 Monat nach der Geburt mitversichert. Der versicherte Wert beträgt 10% vom Versicherungswert der Stute, mindestens aber CHF 800.-- für Warmblutpferde und CHF 600.-- für Freiberger und CHF 400.--für Kleinpferde und Esel. |
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| ARTIKEL III |
– Beginn und Dauer der Versicherung |
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| Die Versicherung tritt an dem in der Police aufgeführten Datum in Kraft. Die Verträge erneuern sich stillschweigend von Jahr zu Jahr (Geschäftsjahr 1.1. – 31.12), wenn sie nicht spätestens bis 30. November des Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief, unter Angabe der Policennummer bei der Geschäftsstelle gekündigt werden. Die Versicherungsprämie wird nach Quartalen berechnet. Bei Policen die nicht termingerecht gekündigt werden, besteht für das kommende Jahr absolute Prämienzahlungspflicht. Es werden grundsätzlich keine Prämien zurückerstattet. Befristete Policen unter einem Jahr werden nicht abgeschlossen. |
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| ARTIKEL VI |
– Versicherungswert |
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| Der Versicherungswert des Pferdes darf den aktuellen Marktwert des Tieres nicht übersteigen. Der maximal mögliche Versicherungswert liegt bei CHF 25'000.-- für adulte Tiere und CHF 10'000.-- für Fohlen (im Geburtsjahr). Die Versicherungssumme kann jährlich maximal um CHF 2'000.-- erhöht werden. Sollte die Versicherungssumme über diesen Betrag angepasst werden, ist ein erneuter Untersuch durch den Tierarzt (Einschätzungsverbal) zwingend erforderlich.
Pferde ab dem 14.Altersjahr müssen im Versicherungswert jährlich angemessen amortisiert werden. Ab dem 20. Altersjahr sind die versicherten Pferde Prämienbefreit und verbleiben mit einem Restwert CHF 3'000.-- Warmblutpferde, CHF 2'000.-- Freiberger, CHF 1'000.-- Kleinpferde und Esel in der Versicherung. Ab dem 20. Altersjahr entscheidet der Pferdebesitzer selbst und unabhängig über eine Tötung des Pferdes, für welche er in diesem Fall auch kein Tierarztzeugnis mehr benötigt. |
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| ARTIKEL V |
– Versicherungsprämien |
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| Die Verwaltung setzt die Jahresprämien auf das neue Geschäftsjahr fest. Die aktuell gültigen Ansätze werden den Versicherungsnehmern schriftlich mitgeteilt. Die Verwaltung kann auf die Versicherungsprämien Rabatte gewähren. Bei einer Änderung der Prämienansätze und der Rabatte wird der Versicherungsvertrag automatisch angepasst. Die Versicherungsprämien sind bis 31. Januar des Geschäftsjahres zu bezahlen oder mind. 30 Tage nach Rechnungseingang. Nach erfolgter 1. Mahnung mit Zahlungsfrist von 10 Tagen, wird der Versicherungsschutz ausgesetzt, bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Prämie. Schadenfälle welche in dieser Zeit auftreten gehen zu 100% zu Lasten des Pferdebesitzers. |
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| ARTIKEL VI |
– Besitzer- und Halterwechsel, Mutationen |
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| Bei Verkauf, Umtausch, Halterwechsel oder Verschenkung des versicherten Pferdes, sowie Adress- oder Namensänderungen des Versicherungsnehmers, hat derselbe die Geschäftsstelle der Pferdeversicherung innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu informieren. Bei Handänderung des versicherten Pferdes, gehen die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag nicht auf den neuen Eigentümer über. Für diese Pferde entfällt die Versicherungsdeckung am Tage der Handänderung. Der Versicherungsnehmer ist jedoch berechtigt, innerhalb des Geschäftsjahres einmalig ein eigenes Ersatzpferd zu versichern, wobei bei höherem Versicherungswert die ordentliche Prämie für den Mehrbetrag bezahlt werden muss. |
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| ARTIKEL VII |
– Unterhaltspflichten der Pferdeeigentümer |
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| Die Haltung, Unterkunft, Behandlung und Einsatz der versicherten Pferde haben dem in der Schweiz gültigen Tierschutzgesetz und véterinärmedizinischen Praktiken zu entsprechen, und müssen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt werden. |
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| ARTIKEL VIII |
– Pflichten im Schadenfall |
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| Bei Eintritt eines Schadenfalls ist die Geschäftsstelle der Pferdeversicherung spätestens innerhalb 24 Stunden nach Eintreten des Schadensfalls telefonisch zu informieren. Der Schadenfall muss der Versicherung mit tierärztlichem Zeugnis auf dem offiziellen Schadenmeldeformular schriftlich gemeldet werden. Bei Erkrankung eines Pferdes ist der Tierarzt beizuziehen und seine Anweisungen sind strikte einzuhalten. Jede Tötung von versicherten Tieren muss der Geschäftsstelle oder der Verwaltung vorgängig gemeldet werden und durch diese bewilligt sein. Es werden grundsätzlich nur Tötungen von Pferden genehmigt, wo ein eindeutiges Zeugnis des behandelnden Tierarztes über die Notwendigkeit der Tötung vorliegt. Die Verwaltung der Versicherung behält sich das Recht vor im Zweifelsfalle eine Zweitmeinung durch den Vertrauenstierarzt der Versicherung einzuholen, wobei die Kosten hierfür natürlich durch die Versicherung übernommen werden.
Wird ein Pferd ohne die Zustimmung der Geschäftsstelle / Verwaltung getötet, entfällt jeder Entschädigungsanspruch (Ausnahme Pferde ab dem 20. Altersjahr). In dringenden Fällen kann der behandelnde Tierarzt die Notschlachtung des Tieres veranlassen. In Fällen von Verenden oder Notschlachten eines versicherten Pferdes ausserhalb der Schweiz, ist der Geschäftsstelle zusätzlich zum Tierarztzeugnis eine Bestätigung durch die vor Ort zuständige Polizei ausstellen zu lassen. Die entsprechenden Kosten hierzu gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Die Pferdeversicherung hat in jedem Fall das Recht eine Sektion des toten Tieres auf eigene Kosten vorzunehmen. Können dem Versicherungsnehmer ein Verstoss gegen die allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen nachgewiesen werden, ist die Pferdeversicherung Wigoltingen dazu berechtigt eine Entschädigung ganz oder teilweise abzulehnen. |
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| ARTIKEL IX |
– Entschädigungen im Todesfall |
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| Die Entschädigung der Versicherung im Todesfall des versicherten Pferdes beträgt 80% der versicherten Summe, ein allfälliger Fleischerlös geht zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Eine bezahlte Entschädigung unterliegt der teilweisen oder gänzlichen Rückzahlungspflicht, wenn der Verwaltung im Nachhinein Tatsachen bekannt werden, welche die Entschädigungspflicht aufgehoben hätten. |
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| ARTIKEL X |
– Rechtsmittel und Schlussbestimmungen |
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| Der Betroffene kann gegen Entscheidungen der Verwaltung schriftlich Einsprache erheben. Die begründete Einsprache ist schriftlich und eingeschrieben innert zehn Tagen nach Bekannt werden des Verwaltungsentscheids an die Geschäftsstelle der Versicherung zu richten.
Dieses Versicherungsregulativ tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2000 |
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| PFERDEVERSICHERUNG WIGOLTINGEN
www.pferdeversicherung-wigoltingen.ch
Mettendorf, 1. Januar 2006 |