Pferdeversicherung Wigoltingen: Startseite

Statuten


I. Name, Zweck und Sitz
   
Art 1 Unter dem Namen „Pferdeversicherung Wigoltingen“ besteht auf unbestimmte Zeitdauer eine Genossenschaft nach Art. 828 ff OR
   
Art 2 Sitz und Gerichtsstand der Genossenschaft befindet sich in Wigoltingen
   
Art 3 Die Genossenschaft hat den Zweck, den Schaden, der den Genossenschaftern in ihrem versicherten Tierbestand (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel – alle Pferde genannt) entsteht, gegenseitig zu tragen. Der Umfang der Versicherungsdeckung und die Versicherungsleistungen werden in den Allgemeinen Versicherungs- und Geschäftsbedingungen festgelegt.
   
II. Mitgliedschaft
   
Art 4 Mitglieder der Genossenschaft können in der Schweiz wohnhafte natürliche oder juristische Personen werden, die Eigentümer / Besitzer eines oder mehrerer Pferde sind.
   
Art 5 Der Eintritt in die Genossenschaft ist jederzeit möglich und erfolgt durch die Aufnahme eines oder mehrerer Pferde in die Versicherung.
   
Art 6 Die Genossenschaftler sind nicht nachschusspflichtig. Sind sind verpflichtet zur Zahlung der Versicherungsprämien und allfälliger weiterer Leistungen nach Massgabe der Allgemeinen Versicherungs- und Geschäftsbedingungen.
   
Art 7 Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige bis spätestens Ende November an den Geschäftsführer der Genossenschaft erfolgen
   
Art 8

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) wenn der Genossenschaftler keine versicherungsfähigen Pferde mehr besitzt;
b) im Todesfall, sofern keine Übertragung auf die Erben verlangt wird;
c) wenn gegen den Genossenschaftler Verlustscheine ausgestellt werden;
d) durch Ausschluss aus der Genossenschaft;

   
Art 9

Für den Ausschluss eines Genossenschaftlers ist die Verwaltung zuständig. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn der Genossenschaftler:
a) sich eine schlechte Haltung und Pflege der Pferde zuschulden kommen lässt;
b) den Anordnungen der Verwaltungskommission oder ihrer Organe zuwiderhandelt;
c) die Versicherungskasse in übermässiger Weise in Anspruch nimmt;
d) den Organen der Genossenschaft unwahre Angaben macht;
e) trotz Mahnung die überfälligen Prämien nicht bezahlt;
f) durch irgendwelche Handlungen das Interesse der Genossenschaft verletzt;

   
Art 10 Die Verwaltungen hat den Ausgeschlossenen den Entscheid durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss tritt sofort in Kraft. Dem Ausgeschlossenen steht jedoch innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des Ausschlussentscheides das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
   
Art 11

Durch den erfolgten Austritt oder Ausschluss fallen alle Ansprüche an die Genossenschaft dahin.
Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene haftet dagegen für allfällige Ansprüche der Genossenschaft, die sie an ihn nach Massgabe der Statuten zu erheben berechtigt ist.

   
III. Organisation
   
Art 12

Die Organe der Genossenschaft sind:
die Generalversammlung,
die Verwaltung,
die Kontrollstelle.

   
  Die Generalversammlung
   
Art 13

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt, sie wird durch die Verwaltung einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Einladung der Verwaltung statt, oder wenn die Kontrollstelle, oder der zehnte Teil der Genossenschaftler, bei weniger als 30 Genossenschaftern mindestens deren drei, die Einberufung unter Kenntnisnahme der zu behandelnden Traktanden verlangt.

In dem vom Gesetz vorgesehen Fällen kann die Kontrollstelle die Generalversammlung von sich aus einberufen.

Für eine ordentliche und eine ausserordentliche Generalversammlung erfolgen die schriftlichen Einladungen an die Genossenschaftler mindestens 14 Tage vor der Abhaltung. Mit der Einladung sind die Traktanten mitzuteilen. Bei Antrag auf Änderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt vor der Änderung bekannt zu geben. Über Traktanten, die in der Einladung nicht aufgeführt sind, kann kein Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
   
Art 14

Die Genossenschaftler haben das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen, sie sind dem Geschäftsführer bis 30 Tage von der Generalversammlung einzureichen.
Die Verwaltung hat die rechtzeitig gestellten Anträge auf der Traktandenliste der Generalversammlung zu nehmen.

   
Art 15 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten der Genossenschaft, oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Die Verwaltung ist verantwortlich für das Protokoll der Generalversammlung
   
Art 16

Stimmrecht und Vertretung
Jeder Genossenschaftler hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl seiner versicherten Pferde. Ein Genossenschaftler kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch einen anderen der Genossenschaftler oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Kein Bevollmächtigter kann mehr als einen Genossenschaftler vertreten.

Wahlen

Alle Wahlen erfolgen offen, falls nicht auf Antrag mit Stimmenmehrheit geheime Wahl beschlossen wird.

Beim ersten Wahlgang gilt das absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Stellen sich mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner das absoluten Mehr, so schneidet derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus. Für die übrigen Kandidaten gilt ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Abstimmungen

Die verfolgen offen, falls nicht auf Antrag mit Stimmenmehrheit geheime Abstimmung beschlossen wird.

In Abstimmung gilt das absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Quorum für Auflösung und Statutenänderung

Für die Auflösung oder die Fusion der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln und für die Abänderung der Statuten einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
   
Art 17

Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:

a) Festsetzung und Abänderung der Statuten;
b) Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Verwaltung;
c) Wahl der Kontrollstelle;
d) Abnahme des Revisionsberichtes;
e) Entlastung der Verwaltung;
f) Von der Verwaltung vorgelegte Anträge;
g) Von den Genossenschaftern nach Art 14 eingereichte Anträge;
h) Auflösung der Genossenschaft und Verteilung des Vermögens;

   
  Die Verwaltung
   
Art 18

Die Verwaltung wird auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sie besteht aus Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Aktuar und einem bis drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst.

Die Verwaltung besorgt die Leitung und Geschäftsführung der Genossenschaft und legt die Allgemeinen Versicherungs- und Geschäftsbedingungen fest. Sie entscheidet über alles, was nicht ausdrücklich in die Kompetenzen der Generalversammlung oder der Kontrollstelle fällt; Sie bestimmt über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle.

Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft gegenüber Drittpersonen und vor Gericht.

Präsident, Vizepräsident, und Geschäftsführer unterzeichen je zu zweien kollektiv rechtsverbindlich.

Über die Sitzungen der Verwaltung wird ein Protokoll erstellt.
   
Art 19

Der Geschäftsführer ist Mitglied der Verwaltung

Die Obliegenheiten des Geschäftsführers, dessen Besoldung und die Dauer des Anstellungsverhältnisses sind in einem Vertrag, der von Verwaltungskommission rechtsverbindlich abgeschlossen wird, festzulegen.

   
Art 20

Auf gleiche Amtsdauer wie die Verwaltungskommission wählt die Generalversammlung eine aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmann bestehende Kontrollstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder der Kontrollstelle können Genossenschaftler oder auch ausserhalb der Genossenschaft stehende Personen gewählt werden.
Die Generalversammlung hat das Recht, mit den Funktionen der Kontrollstelle eine Firma zu beauftragen.

Die Tätigkeiten, insbesondere die Prüfungspflicht und die Berichterstattung, der Kontrollstelle richten sich nach dem Gesetz (Art. 907 und 908 OR)

   
IV. Mitteilungen der Genossenschaft
   
Art 21 Die Mitteilungen an die Genossenschaftler erfolgen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, durch Brief. Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtblatt.
   
V. Rechnungslegung, Finanzmittel
   
Art 22 Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
   
Art 23 Die Verwaltung legt jährlich Rechnung ab. Die Rechnung wird samt dem Revisionsbericht 14 Tage vor der Generalversammlung den Genossenschaftlern beim Geschäftsführer zur Einsicht aufgelegt
   
Art 24

Die Einnahme der Genossenschaft bestehend aus:
a) den Prämien und übrigen Leistungen der Genossenschaftler;
b) den Verwertungserlösen;
c) den Zinsen des gesamten Vermögens, inbegriffen den Reservefonds;
d) allfälligen Schenkungen und Beiträgen.

   
Art 25

Für die Deckung ausserordentlicher Verluste wird ein Reservefonds gebildet. Der Reservefond muss mindestens 5% der gesamten Versicherungssumme beitragen und wird bis zur Erreichung dieser Höhe jährlich mit 5% des Reinertrages gespiesen.

Das Vermögen des Reservefonds ist separat zu verwalten. Seine Zinsen fallen in die Betriebsrechnung.

   
Art 26 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.
   
VI. Auflösung der Genossenschaft
   
Art 27 Im Falle der Auflösung der Genossenschaft ist die Verwaltung Liquidator.
   
Art 28 Der Generalversammlung steht das Recht zu, über die Verwendung des nach Abzug aller Passiven übrig bleibenden Vermögens (inklusive Reservefonds) zu entscheiden. Die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschaftler ist zulässig und erfolgt, so sie beschlossen wird, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschaftler oder deren Rechtsnachfolger nach Köpfen.
   
VII. Übergangsbestimmungen
   
Art 29 Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 7. April 2005 angenommen worden, treten sofort in Kraft und setzen diejenigen vom 16. März 1989 ausser Kraft.
   

Wigoltingen, 7. April 2005
Der Präsident: Paul Bissegger
Der Geschäftsführer: Urs Schweizer

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